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   FG Münster, 15.06.2023 - 5 K 2814/20 U   

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FG Münster, 15.06.2023 - 5 K 2814/20 U (https://dejure.org/2023,16728)
FG Münster, Entscheidung vom 15.06.2023 - 5 K 2814/20 U (https://dejure.org/2023,16728)
FG Münster, Entscheidung vom 15. Juni 2023 - 5 K 2814/20 U (https://dejure.org/2023,16728)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Umsatzsteuer - Zur Haftung nach § 13c Abs. 1 UStG, wenn die Umsatzsteuer rechtswidrig festgesetzt und die von einem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter vereinnahmten Entgelte entgegen § 55 Abs. 4 InsO einschließlich Umsatzsteuer an den Abtretungsempfänger weitergeleitet ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Inhaftungnahme eines Kreditunternehmens als Abtretungsempfängerin für nicht geleistete Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (USt-VZ)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Insolvenzverfahren; Haftung für Steuerschulden aufgrund Globalzession

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 20.03.2013 - XI R 11/12

    Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer bei Abtretung von Forderungen

    Auszug aus FG Münster, 15.06.2023 - 5 K 2814/20
    Die Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG umfasst alle Formen der Abtretung von Forderungen des Abtretenden aus Umsätzen, auch die sog. Globalzession (BFH, Urteil vom 20.03.2013 XI R 11/12, BStBl II 2016, 107).

    Danach muss der Abtretungsempfänger eine Zahlung aus der abgetretenen Forderung erhalten, was auch im Rahmen einer sog. stillen Zession durch Gutschrift auf einem Konto erfolgen kann, das der Zedent beim Zessionar unterhält (BFH-Urteil vom 20.03.2013 XI R 11/12, BStBl II 2016, 107).

    Die Regelung des § 13c UStG setzt jedoch nicht voraus, dass der Abtretungsempfänger selbst die Forderung einzieht (BFH-Urteil vom 20.03.2013 XI R 11/12, BStBl II 2016, 107).

    Der Abtretungsempfänger haftet nach § 13c UStG für die im vereinnahmten und an ihn weitergeleiteten Forderungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter eine zur Sicherheit abgetretene Forderung eingezogen und den Erlös an den Abtretungsempfänger weitergeleitet hat (BFH-Urteil vom 20.03.2013 XI R 11/12, BStBl II 2016, 107; FG Münster, Urteil vom 16.04.2015 5 K 815/12, juris, rkr.).

    Den Hauptteil der eingezogenen Beträge hat Herr Rechtsanwalt X auf das Konto der Klägerin (IBAN: DE 0000000000 00000 00000) überwiesen, welche mit Gutschrift des Betrages auf ihrem Konto darüber verfügen konnte (BFH-Urteil vom 20.03.2013 XI R 11/12, BStBl II 2016, 107; Brandl in Bunjes, 21. Aufl. 2022, UStG § 13c Rn. 34a).

    Die Umsatzsteuer ist zivilrechtlich ein unselbständiger Teil des abgetretenen Forderungsbetrags und jeder Teil der abgetretenen Forderung und des vereinnahmten Betrags enthält i.S. des § 13c UStG einen durch die Höhe des Steuersatzes bestimmten Umsatzsteueranteil (BFH, Urteil vom 20.03.2013 XI R 11/12, BStBl II 2016, 107 m.w.N.).

    Dies entsprach zu dem Zeitpunkt, also am 12.08.2014, auch der bisherigen Rechtsprechung (vgl. z.B. noch BFH-Urteil vom 20.03.2013 XI R 11/12, BStBl II 2016, 107) und der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Schreiben) vom 17.01.2012, IV A 3-S 0550/10/10020-05, BStBl I 2012, 120).

    a) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner) - wie der Abtretungsempfänger einer Forderung unter den Voraussetzungen des § 13c UStG -, kann nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden (BFH, Urteil vom 20.03.2013 XI R 11/12, BStBl II 2016, 107; FG Münster, Urteil vom 23.04.2020 5 K 2400/17, EFG 2020, 946).

    Soweit der Abtretungsempfänger auf die nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG festgesetzte Steuer Zahlungen i.S. des § 48 AO geleistet hat, haftet er nicht (§ 13c Abs. 2 Satz 4 UStG; vgl. auch BFH, Urteil vom 20.03.2013 XI R 11/12, BStBl II 2016, 107).

    Diese Vorgehensweise entsprach auch zum Zeitpunkt der Auskehr der eingezogenen Forderungsbeträge der insoweit übereinstimmenden BFH-Rechtsprechung (vgl. z.B. noch BFH, Urteil vom 20.03.2013 XI R 11/12, BStBl II 2016, 107) und der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 17.01.2012, IV A 3-S 0550/10/10020-05, BStBl I 2012, 120), wonach die Vereinnahmung von Entgelten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter keine umsatzsteuerlichen Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 4 InsO begründete.

    Die Regelung des § 13c UStG ist mit höherrangigem Recht sowie allgemeinen Rechtsgrundsätzen vereinbar (BFH vom 20.03.2013 XI R 11/12, BFHE 241, 89).

  • BFH, 24.09.2014 - V R 48/13

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Auszug aus FG Münster, 15.06.2023 - 5 K 2814/20
    Die Umsatzsteuer auf Umsätze, deren Entgelte nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens vereinnahmt worden seien, seien nach § 55 Abs. 4 InsO unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen BFH-Rechtsprechung, insbesondere des Urteils vom 24.09.2014 (V R 48/13), als Masseverbindlichkeiten zu behandeln.

    Für die Haftung der Klägerin nach § 13c UStG komme es weder auf § 55 Abs. 4 InsO noch auf das hierzu ergangene Urteil des BFH vom 24.09.2014 (V R 48/13) an.

    Erst mit dem Urteil vom 24.09.2014 (V R 48/13, BStBl II 2015, 506), das am 03.12.2014 auf der Homepage des BFH veröffentlicht wurde, hat der BFH entschieden, dass für die Begründung von umsatzsteuerlichen Verbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO auch auf die Entgeltvereinnahmung durch einen vorläufigen (schwachen) Insolvenzverwalter abzustellen ist.

    Denn für das Insolvenzverfahren des O. ging die Finanzverwaltung weiterhin nicht davon aus, dass im Insolvenzeröffnungsverfahren vom vorläufigen Insolvenzverwalter vereinnahmte Entgelte eine umsatzsteuerliche Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 4 InsO begründeten, da das Urteil des BFH vom 24.09.2014 (V R 48/13, BStBl II 2015, 506) von der Finanzverwaltung erstmalig auf Besteuerungstatbestände in Steuerfällen angewendet worden ist, bei denen die Sicherungsmaßnahmen vom Insolvenzgericht nach dem 31.12.2014 angeordnet worden sind (BMF-Schreiben vom 18.11.2015, IV A 3-S 0550/10/10020-05, BStBl I 2015, 886).

    (2) Die Klägerin konnte auch nicht aufgrund des BFH-Urteils vom 24.09.2014 (V R 48/13, BStBl II 2015, 506), nach dem die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter umsatzsteuerliche Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 4 InsO begründe, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug bestellt, davon ausgehen, nicht als Abtretungsempfängerin nach § 13c UStG in Anspruch genommen zu werden.

    Zwar hat die Finanzverwaltung zwischenzeitlich die Anwendung des BFH-Urteils vom 24.09.2014 (V R 48/13, BStBl II 2015, 506) zunächst auf alle nach dem 01.01.2011 eröffneten Insolvenzverfahren vorgesehen (vgl. BMF-Schreiben vom 20.05.2015, IV A 3-S 0550/10/10020-05, BStBl I 2015, 476).

  • BFH, 22.06.2021 - V R 16/20

    Haftung bei Forderungsabtretung

    Auszug aus FG Münster, 15.06.2023 - 5 K 2814/20
    § 13c UStG ist unionsrechtskonform (BFH, Urteil vom 22.06.2021 V R 16/20, BFHE 272, 563).

    (a) Der BFH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung den Begriff der Vereinnahmung i.S. von § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG nach den Kriterien ausgelegt, die für die Vereinnahmung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 und Buchst. b UStG gelten (BFH, Urteil vom 22.06.2021 V R 16/20, BFHE 272, 563).

    Entsprechend der Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 und Buchst. b UStG ist auch für die Vereinnahmung i.S. von § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG maßgeblich, dass über die Gegenleistung (als den zu vereinnahmenden Betrag) wirtschaftlich verfügt werden kann (BFH, Urteil vom 22.06.2021 V R 16/20, BFHE 272, 563).

    Die Klägerin konnte bereits wirtschaftlich über die eingezahlten Beträge verfügen, da sich der negative Saldo des von O bei der Klägerin geführten Geschäftsgirokontos (Konto 0000000600) durch die Einzahlungen jeweils minderte (vgl. BFH-Urteil vom 22.06.2021 V R 16/20, BFH/NV 2021, 1622; Brandl in Bunjes, 21. Aufl. 2022, UStG § 13c Rn. 34).

  • FG Münster, 23.04.2020 - 5 K 2400/17

    Inanspruchnahme für Umsatzsteuerschulden einer GmbH

    Auszug aus FG Münster, 15.06.2023 - 5 K 2814/20
    a) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner) - wie der Abtretungsempfänger einer Forderung unter den Voraussetzungen des § 13c UStG -, kann nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden (BFH, Urteil vom 20.03.2013 XI R 11/12, BStBl II 2016, 107; FG Münster, Urteil vom 23.04.2020 5 K 2400/17, EFG 2020, 946).
  • BFH, 10.06.2010 - IV R 19/07

    Keine erfolgswirksame Bilanzberichtigung wegen Buchwertabspaltung für früher

    Auszug aus FG Münster, 15.06.2023 - 5 K 2814/20
    (a) Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt, dass im Rechtsverkehr jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessen Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen früheren Verhalten, auf das der andere vertraut hat, nicht in Widerspruch setzt (vgl. hier nur BFH, Urteil vom 10.06.2010 IV R 19/07, BFH/NV 2011, 209; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Rz. 139 m.w.N.).
  • FG Münster, 16.04.2015 - 5 K 815/12

    Haftungsinanspruchnahme gem. § 13c UStG für Steuerbeträge bei Globalzession

    Auszug aus FG Münster, 15.06.2023 - 5 K 2814/20
    Der Abtretungsempfänger haftet nach § 13c UStG für die im vereinnahmten und an ihn weitergeleiteten Forderungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter eine zur Sicherheit abgetretene Forderung eingezogen und den Erlös an den Abtretungsempfänger weitergeleitet hat (BFH-Urteil vom 20.03.2013 XI R 11/12, BStBl II 2016, 107; FG Münster, Urteil vom 16.04.2015 5 K 815/12, juris, rkr.).
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